8 ausländische Unternehmung nicht als bekannt. Das Schreiben konnte insbesondere mit Blick auf ein fehlendes Prozessrechtsverhältnis in der Schweiz und den unbestimmten Wortlaut auch kein Handeln der in Taiwan domizilierten Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben verlangen, durfte sie doch davon ausgehen, dass ihr offizielle und wichtige Mitteilungen, die ihre Reaktion verlangen, korrekt und direkt zugestellt werden.