So hat beispielsweise eine vorab erteilte mündliche Mitteilung des Inhalts der Anordnung keine fristauslösende Wirkung, sondern es darf der Erhalt der Urkunde und damit vollumfängliche Kenntnis der Vollstreckungshandlung abgewartet werden (BGE 107 III 7 E. 2 S. 11). (Auch) bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Frist mit der Kenntnisnahme (MAIER/VAGNATO, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 SchKG). Weil der Schuldner, dem fehlerhaft zugestellt wurde, deshalb keine Nachteile erleiden soll, muss der Begriff der Kenntnisnahme auch hier derselbe bleiben. Die Beschwerdefrist wird erst durch umfassende Kenntnis einer Verfügung ausgelöst.