17 Abs. 2 SchKG). Solche liegt in der Regel mit der Zustellung, d.h. dem tatsächlichen Erhalten der anfechtbaren, schriftlichen Anordnung der Vollstreckungsbehörde vor (MAIER/VAGNATO, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 17 SchKG). So hat beispielsweise eine vorab erteilte mündliche Mitteilung des Inhalts der Anordnung keine fristauslösende Wirkung, sondern es darf der Erhalt der Urkunde und damit vollumfängliche Kenntnis der Vollstreckungshandlung abgewartet werden (BGE 107 III 7 E. 2 S. 11).