Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten E-Mail Korrespondenz mit ihren Patentanwälten aus Österreich und dem Schreiben des Betreibungsamtes Genf vom Arrestvollzug Kenntnis erhalten hat und die Beschwerdefrist entsprechend verpasst worden ist. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie der Mitteilung des Betreibungsamtes Genf, wonach an sie adressierte Betreibungsurkunden zuzustellen sind, am 29. April 2021 erhalten hat (GB 13). Als Auslöser der Beschwerdefrist gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG).