Weil eine an sie erfolgte Mitteilung des IGE über die Verarrestierung der (beiden) Patente daher keine automatische Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin verursacht hat und weil eine tatsächliche Informationsweiterleitung auch nicht bewiesen ist, kann auf die beantragte schriftliche Auskunft des IGE verzichtet werden (vgl. E. 6.3). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten E-Mail Korrespondenz mit ihren Patentanwälten aus Österreich und dem Schreiben des Betreibungsamtes Genf vom Arrestvollzug Kenntnis erhalten hat und die Beschwerdefrist entsprechend verpasst worden ist.