66 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 7.4). Weil eine an sie erfolgte Mitteilung des IGE über die Verarrestierung der (beiden) Patente daher keine automatische Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin verursacht hat und weil eine tatsächliche Informationsweiterleitung auch nicht bewiesen ist, kann auf die beantragte schriftliche Auskunft des IGE verzichtet werden (vgl. E. 6.3).