Betreffend dieses Patent verfügt die F.________ über keine Vollmacht, auch nicht i.S.v. Art. 13 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG; SR 232.14) für Verfahren nach diesem Gesetz (BB 10 und 20). Sie ist (und wäre auch als aufgrund von Art. 13 Abs. 1 PatG mandatierte Patentanwaltskanzlei) keine Zustellbevollmächtigte i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 7.4).