Dass die Beschwerdeführerin hiervon (nach Publikationsdatum am 30. Juni 2021 aber vor dem 16. August 2021) Kenntnis erlangt hat, wird weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Beweismitteln. Mangels Beweis einer früheren Kenntnisnahme ist die Beschwerde gegen die öffentlichen Publikationen rechtzeitig erfolgt. Betreffend den Arrestvollzug gilt das Folgende: Zu prüfen ist einerseits, ob die Information über den Arrestvollzug vom IGE an die F.________ Kenntnisnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 SchKG bewirkt hat. Angefochten ist die Arrestierung des Schweizer Teils des Patents EP Y._____. Betreffend dieses Patent verfügt die F.___