Nur drei Tage später wurde gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben, kurz darauf die vorliegende Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde sowie eine Arresteinsprache beim Regionalgericht eingereicht (GB 14). 5.3.3 Für die Vermutung des Betreibungsamtes, die Beschwerdeführerin habe den besagten Zeitungsartikel bereits früher zur Kenntnis genommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Durch die theoretische Möglichkeit, auch aus Taiwan auf den besagten (Online-)Artikel zuzugreifen, wird offensichtlich keine frühere Kenntnisnahme bewiesen.