5.3 5.3.1 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Die Frist zur Anfechtung von unzulässigen öffentlichen Bekanntmachungen läuft nicht, bevor der Schuldner hiervon Kenntnis erlangt hat (BGE 138 III 265 E. 3.1 S. 266; Urteile des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 4; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.1). Auch betreffend den Vollzug des Arrests beginnt die Beschwerdefrist mit Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin.