Aufgrund der E-Mail Nachricht vom 29. April 2021 sei der Beschwerdeführerin auch die Prosequierung des Arrests bekannt gewesen. Sie sei damit bereits Ende April 2021 im Detail über alle Elemente der publizierten Betreibungsurkunden informiert gewesen. Entsprechende Handlungen seien von der Beschwerdeführerin nur unterlassen worden, um die Zwangsvollstreckung zu verschleppen.