Die Gläubigerin geht davon aus, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Sie argumentiert zusammengefasst, dass die Verwirkungsfrist zwar grundsätzlich mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung zu laufen beginne, es auf die tatsächliche Kenntnisnahme aber nicht ankomme, wenn diese absichtlich hintertrieben werde. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem 1. März 2021 von der Arrestierung der Patente gewusst, weil das IGE der Anwaltskanzlei F.________ am 28. Februar 2021 Mitteilung erstattet habe. Aufgrund der E-Mail Nachricht vom 29. April 2021 sei der Beschwerdeführerin auch die Prosequierung des Arrests bekannt gewesen.