6 zunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des bereits im Juli 2021 erschienen und weltweit abrufbaren Zeitungsartikels schon längst vor dem 16. August 2021 über den Sachverhalt informiert gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb es mehr als einen Monat gedauert habe, bis die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Vertreter mandatiert habe. 5.2.3 Die Gläubigerin geht davon aus, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist.