Subsidiär seien die Fristen wiederherzustellen. 5.2.2 Das Betreibungsamt hält fest, die Anträge seien als rechtzeitig anzusehen, sofern sie auf Nichtigkeit oder Wiederherstellung von Fristen lauten. Sofern aber die Aufsichtsbehörde die Publikationen als zulässig erachten würde, sei die Frist 10 Tage nach der Publikation abgelaufen und die Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten wäre. Ausserdem hält das Betreibungsamt fest, es sei an-