5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Beschwerdefrist für die Anfechtung der öffentlichen Bekanntmachungen beginne erst mit deren Kenntnisnahme. Weil diese Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin vorliegend erst am 16. August 2021 durch die Benachrichtigung ihrer Rechtsvertreter erfolgt sei, sei die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. August 2021 gewahrt. Dasselbe gelte für die Anfechtung des Arrestvollzuges, auch hiervon habe vor dem 16. August keine Kenntnisnahme bestanden. Subsidiär seien die Fristen wiederherzustellen.