4. 4.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1). 4.2 Angefochten ist einerseits die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls, der Arresturkunde und des Arrestbefehls und andererseits der Vollzug des Arrestbefehls betreffend das Patent EP Y._____. Sowohl die Publikationen als auch der Arrestvollzug sind zulässige Beschwerdeobjekte i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG.