Betreffend Nichtigkeit und den Gesuchen um Fristwiederherstellung wurde explizit auf Anträge verzichtet. 3.4 Die Gläubigerin, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.5 Mit Stellungnahme/Replik vom 24. September 2021, Duplik vom 30. September 2021 sowie zweiter Stellungnahme/Replik vom 12. Oktober 2021 hielten die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin an sämtlichen gestellten Rechtsbegehren und Anträgen fest. II.