5 3.2 Am 30. August 2021 hat die kantonale Aufsichtsbehörde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als während dem Beschwerdeverfahren Verwertungshandlungen betreffend die Betreibung Nr. _____ und den Arrest Nr. _____ zu unterbleiben haben. 3.3 Das Betreibungsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Betreffend Nichtigkeit und den Gesuchen um Fristwiederherstellung wurde explizit auf Anträge verzichtet.