c. Sub-eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Zustellung des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arresturkunde vom 3. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ datierend vom 30. Juni 2021 wiederherzustellen. C. Betreffend Vollzug des Arrestbefehls: a. Es sei der Vollzug des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arresturkunde vom 3. März 2021 hinsichtlich des Patents Y.________ für nichtig zu erklären.