b. Eventualiter sei die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ des Betreibungsamts Bern- Mittelland vom 10. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die öffentliche Bekanntmachung im SHAB löschen zu lassen und der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl Nr. _____ vom 10. März 2021 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.