3 2.6 Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 retournierte das Betreibungsamt Genf die Urkunden nach Bern und informierte, die Zustellung sei nicht erfolgreich gewesen, weil sich an der Rue I.________ kein Büro der Beschwerdeführerin bzw. der F.________ befinde (Schreiben des Betreibungsamtes Genf, Beilage IX des Betreibungsamtes). 2.7 Am 30. Juni 2021 erfolgte die Publikation des Arrestbefehls, der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (BB 4 und 5).