der Beschwerdeführerin zugestellt (GB 13). Mit E-Mail vom 3. April 2021 teilte der General Counsel der Beschwerdeführerin, H.________, der Patentanwaltskanzlei in Österreich (G.________) und jener in der Schweiz (F.________) mit, dass sie nicht ermächtigt seien, für die Beschwerdeführerin Vollstreckungsurkunden entgegenzunehmen. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Domizil im Ausland habe und erklärte, eine allfällig erteilte Vollmacht werde ausdrücklich widerrufen (GB 12).