Nach Erhalt prosequierte die Gläubigerin den Arrest am 8. März 2021 mittels Betreibung (Betreibung Nr. _____; GB 8). 2.4 Das Betreibungsamt ersuchte am 13. April 2021 das Betreibungsamt Genf um rechtshilfeweise Zustellung des Arrestbefehls, der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin (Schreiben vom 13. April 2021, Beilage VIII des Betreibungsamtes). Das Betreibungsamt Genf informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2021 darüber, im Besitz von an sie gerichteten Betreibungsdokumenten zu sein. Das Schreiben war an die Patentanwaltskanzlei F.________, Rue I.________ in Genf, adressiert.