Als Forderungsurkunde wurde das Schiedsurteil vom 16. Oktober 2020 genannt. Als Arrestgegenstand benannte das Regionalgericht den «Schweizer Teil der europäischen Patente EP X._____ und EP Y._____, eingetragen im Patentregister des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum […], auf den Namen der Arrestschuldnerin, bis zur Deckung der Arrestforderung zzgl. Kosten» (GB 7). 2.2 Dieser Arrestbefehl ging am 19. Februar 2021 auf dem Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) ein. Das Betreibungsamt zeigte die Arrestierung (Arrest Nr. ___