Art. 275 SchKG; Arrestvollzug. Im Unterschied zu einem nach der maximalen Schutzdauer abgelaufenen Patent gilt ein lediglich aufgrund der Nichtbezahlung von Gebühren gelöschtes Patent während laufenden Fristen für Gesuche um Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung noch als Teil des Vermögens der Schuldnerin (E. 9.5). Erwägungen: I.