Art. 66 Abs. 1 SchKG; Vertretung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Der Eintrag einer Vertretung im Patentregister des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum bewirkt von Gesetzes wegen keine Sonderregelung für die Zustellung von Betreibungsurkunden an die ausländische Schuldnerin. Eine entsprechende Bevollmächtigung muss ausdrücklich sein (E. 7.4). Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG; beharrliche Entziehung des Schuldners. Damit eine Zustellung aufgrund der beharrlichen Entziehung der Schuldnerin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden darf, muss mindestens ein korrekter Zustellversuch erfolgt sein (E. 8.5).