Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Gesuch um Feststellung der Fristwahrung Gesuche um Wiederherstellung von Fristen Regeste: Art. 17 Abs. 2 SchKG; Beginn der Beschwerdefrist. Durch die blosse Mitteilung, es seien Betreibungsurkunden zuzustellen und der Bitte um deren Abholung, gilt eine Verfügung nicht als bekannt. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt erst mit dem tatsächlichen Erhalt der anfechtbaren Verfügung (E. 5.3.4).