Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 253 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.____Corp. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechts- anwalt E.________ Beschwerdeführerin gegen D.____GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Gläubigerin sowie Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Gesuch um Feststellung der Fristwahrung Gesuche um Wiederherstellung von Fristen Regeste: Art. 17 Abs. 2 SchKG; Beginn der Beschwerdefrist. Durch die blosse Mitteilung, es seien Betreibungsurkunden zuzustellen und der Bitte um deren Abholung, gilt eine Verfügung nicht als bekannt. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt erst mit dem tatsächlichen Erhalt der anfechtbaren Verfügung (E. 5.3.4). Art. 66 Abs. 1 SchKG; Vertretung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Der Eintrag einer Vertretung im Patentregister des Eidgenössischen Institutes für Geisti- ges Eigentum bewirkt von Gesetzes wegen keine Sonderregelung für die Zustellung von Betreibungsurkunden an die ausländische Schuldnerin. Eine entsprechende Bevollmächti- gung muss ausdrücklich sein (E. 7.4). Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG; beharrliche Entziehung des Schuldners. Damit eine Zustellung aufgrund der beharrlichen Entziehung der Schuldnerin durch öffent- liche Bekanntmachung ersetzt werden darf, muss mindestens ein korrekter Zustellversuch erfolgt sein (E. 8.5). Art. 275 SchKG; Arrestvollzug. Im Unterschied zu einem nach der maximalen Schutzdauer abgelaufenen Patent gilt ein lediglich aufgrund der Nichtbezahlung von Gebühren gelöschtes Patent während laufen- den Fristen für Gesuche um Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung noch als Teil des Vermögens der Schuldnerin (E. 9.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A.____Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine in der Pharmabranche tätige Gesellschaft mit Sitz in Taipei, Taiwan. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war Inhaberin der im Patentregister des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigen- tum (IGE) eingetragenen europäischen Patente EP X._____ und EP Y._____ (Be- schwerdebeilage [BB] 9 und 10). Das Patent EP Y._____ wurde per 31. Juli 2020 gelöscht (BB 10). 1.2 Die D.____GmbH (nachfolgend: Gläubigerin) ist ebenfalls ein Pharmaunternehmen und in Wien ansässig. 1.3 Die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin standen unter anderem betreffend die Lizenzierung und Herstellung eines Medikamentes in Vertragsbeziehungen. Auf- grund von hieraus entstandenen Auseinandersetzungen verurteilte das von der Gläubigerin angerufene ICC Schiedsgericht die Beschwerdeführerin am 16. Okto- ber 2020 zur Bezahlung von EUR 142'221'201.00 zzgl. Zins sowie einer Parteien- tschädigung von EUR 1'353'976.63 an die Gläubigerin (nachfolgend: Schiedsurteil; 2 Gläubigerbeilage [GB] 2). Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil am 25. März 2021 bestätigte, ist das Verfahren nun vor dem deutschen Bun- desgerichtshof hängig. 2. 2.1 Am 17. Februar 2021 erliess das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) als Arrestgericht auf Antrag der Gläubigerin gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Arrestbefehl gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Forde- rung von CHF 153'670'007.68 (EUR 142'221'201.00). Als Forderungsurkunde wur- de das Schiedsurteil vom 16. Oktober 2020 genannt. Als Arrestgegenstand be- nannte das Regionalgericht den «Schweizer Teil der europäischen Patente EP X._____ und EP Y._____, eingetragen im Patentregister des Eidgenössischen In- stitutes für Geistiges Eigentum […], auf den Namen der Arrestschuldnerin, bis zur Deckung der Arrestforderung zzgl. Kosten» (GB 7). 2.2 Dieser Arrestbefehl ging am 19. Februar 2021 auf dem Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt) ein. Das Betrei- bungsamt zeigte die Arrestierung (Arrest Nr. _____) gleichentags dem IGE an (Schreiben vom 19. Februar 2021, Beilage III des Betreibungsamtes). Ebenfalls am 19. Februar 2021 informierte das IGE die im Patentregister als Vertreterin eingetra- gene Anwaltskanzlei F.________ in Genf über die erfolgte Arrestlegung (vgl. Mittei- lung auf der Arresturkunde, Beilage V des Betreibungsamtes). 2.3 Am 4. März 2021 übergab das Betreibungsamt die Arresturkunde zuhanden der Gläubigerin der Post. Nach Erhalt prosequierte die Gläubigerin den Arrest am 8. März 2021 mittels Betreibung (Betreibung Nr. _____; GB 8). 2.4 Das Betreibungsamt ersuchte am 13. April 2021 das Betreibungsamt Genf um rechtshilfeweise Zustellung des Arrestbefehls, der Arresturkunde und des Zah- lungsbefehls an die Beschwerdeführerin (Schreiben vom 13. April 2021, Beilage VIII des Betreibungsamtes). Das Betreibungsamt Genf informierte die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 23. April 2021 darüber, im Besitz von an sie gerichteten Betreibungsdokumenten zu sein. Das Schreiben war an die Patentanwaltskanzlei F.________, Rue I.________ in Genf, adressiert. Die Beschwerdeführerin wurde darin eingeladen, das Betreibungsamt Genf aufzusuchen bzw. mitzuteilen, sollte sie verhindert sein (GB 13). 2.5 Diese Mitteilung des Betreibungsamtes Genf gelangte an die österreichischen Pa- tentanwälte der Beschwerdeführerin (G.________) und wurde durch diese wieder- um als Anhang einer E-Mail vom 29. April 2021 mit dem Betreff «ACTION REQUI- RED: Switzerland: Patent No. X._____ […]» der Beschwerdeführerin zugestellt (GB 13). Mit E-Mail vom 3. April 2021 teilte der General Counsel der Beschwerdeführe- rin, H.________, der Patentanwaltskanzlei in Österreich (G.________) und jener in der Schweiz (F.________) mit, dass sie nicht ermächtigt seien, für die Beschwer- deführerin Vollstreckungsurkunden entgegenzunehmen. Er hielt fest, dass die Be- schwerdeführerin ihr Domizil im Ausland habe und erklärte, eine allfällig erteilte Vollmacht werde ausdrücklich widerrufen (GB 12). 3 2.6 Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 retournierte das Betreibungsamt Genf die Urkun- den nach Bern und informierte, die Zustellung sei nicht erfolgreich gewesen, weil sich an der Rue I.________ kein Büro der Beschwerdeführerin bzw. der F.________ befinde (Schreiben des Betreibungsamtes Genf, Beilage IX des Be- treibungsamtes). 2.7 Am 30. Juni 2021 erfolgte die Publikation des Arrestbefehls, der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (BB 4 und 5). Die Gläubigerin erhielt das Doppel des Zahlungsbefehls am 3. August 2021 und stellte tags darauf das Fortsetzungsbegehren (BB 6). 2.8 Die Gratiszeitung J.________ publizierte im Juli 2021 einen Artikel über die Strei- tigkeit der beiden Pharmaunternehmen, worin auch ausgeführt wurde, dass zwei Patente der Beschwerdeführerin an den Meistbietenden verkauft werden könnten (BB 13). Am 13. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Supervision De- partment der taiwanesischen Börse per E-Mail aufgefordert, zu diesem Artikel Stel- lung zu nehmen (BB 22). Die Beschwerdeführerin wandte sich an Rechtsanwalt E.________ mit der Bitte zu beurteilen, ob es sich dabei um einen seriösen Nach- richtenartikel handle (BB 12). Nach erstem telefonischem Kontakt am 16. August 2021 mit dem Betreibungsamt wandte sich die nun durch die Rechtsanwälte E.________ und B.________ vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2021 an das Betreibungsamt, erhob Rechtsvorschlag und ersuchte um Akteneinsicht (BB 15). Am 26. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht Arresteinsprache (GB 14). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 26. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie stellte folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge: A. Betreffend Zahlungsbefehl: 1.a. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 sei für nichtig zu erklären und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die öffentli- che Bekanntmachung im SHAB löschen zu lassen und der Beschwerdeführerin den Zahlungs- befehl Nr. _____ vom 10. März 2021 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. b. Eventualiter sei die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ des Betreibungsamts Bern- Mittelland vom 10. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die öffentliche Bekanntmachung im SHAB löschen zu lassen und der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl Nr. _____ vom 10. März 2021 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zuzu- stellen. c. Sub-eventualiter sei festzustellen, dass der am 19. August 2021 erhobene Rechtsvorschlag ge- gen den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 in- nert Frist erhoben wurde. 4 d. Sub-sub-eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung der Beschwerde ge- gen die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 sowie die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 wiederherzustellen. 2.a. Es seien sämtliche Verfügungen und Betreibungshandlungen zur Fortsetzung der Betreibung gestützt auf den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 für nichtig zu erklären. b. Eventualiter seien sämtliche Verfügungen und Betreibungshandlungen zur Fortsetzung der Be- treibung gestützt auf den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. März 2021 aufzuheben. B. Betreffend Arrestbefehl und Arresturkunde: a. Die Zustellung des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arre- sturkunde vom 3. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 sei für nichtig zu erklären und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die öffentliche Bekanntmachung im SHAB löschen zu lassen und der Beschwerde- führerin den Arrestbefehl Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und die dazugehörige Arresturkunde vom 3. März 2021 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. b. Eventualiter sei die Zustellung des Arrestbefehls Nr. _____ vorn 17. Februar 2021 und der da- zugehörigen Arresturkunde vom 3. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB- Publikation Nr. _____ vom 30. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die öffentliche Bekanntmachung im SHAB löschen zu lassen und der Beschwerde- führerin den Arrestbefehl Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und die dazugehörige Arresturkunde vom 3. März 2021 ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. c. Sub-eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Zustellung des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arrestur- kunde vom 3. März 2021 durch öffentliche Bekanntmachung mit SHAB-Publikation Nr. _____ datierend vom 30. Juni 2021 wiederherzustellen. C. Betreffend Vollzug des Arrestbefehls: a. Es sei der Vollzug des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arresturkunde vom 3. März 2021 hinsichtlich des Patents Y.________ für nichtig zu erklären. b. Eventualiter sei der Vollzug des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazu- gehörigen Arresturkunde vom 3. März 2021 hinsichtlich des Patents Y.________ aufzuheben. c. Sub-eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestbefehls Nr. _____ vom 17. Februar 2021 und der dazugehörigen Arresturkun- de vom 3. März 2021 wiederherzustellen. Verfahrensanträge: 1. Der vorliegenden Beschwerde, den vorliegenden Feststellungsanträgen und den vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Die Beschwerdegegnerin sei über die vorliegende Beschwerde, die vorliegenden Feststellungs- anträge und die vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuche unverzüglich zu informieren. 5 3.2 Am 30. August 2021 hat die kantonale Aufsichtsbehörde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt, als während dem Beschwerdeverfahren Verwer- tungshandlungen betreffend die Betreibung Nr. _____ und den Arrest Nr. _____ zu unterbleiben haben. 3.3 Das Betreibungsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Betref- fend Nichtigkeit und den Gesuchen um Fristwiederherstellung wurde explizit auf Anträge verzichtet. 3.4 Die Gläubigerin, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.5 Mit Stellungnahme/Replik vom 24. September 2021, Duplik vom 30. September 2021 sowie zweiter Stellungnahme/Replik vom 12. Oktober 2021 hielten die Be- schwerdeführerin und die Gläubigerin an sämtlichen gestellten Rechtsbegehren und Anträgen fest. II. 4. 4.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1). 4.2 Angefochten ist einerseits die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls, der Arresturkunde und des Arrestbefehls und andererseits der Vollzug des Arrest- befehls betreffend das Patent EP Y._____. Sowohl die Publikationen als auch der Arrestvollzug sind zulässige Beschwerdeobjekte i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG. 5. 5.1 Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist als Prozessvoraussetzung von Amtes we- gen zu prüfen. Die Verfahrensbeteiligten äusserten sich hierzu ausführlich: 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Beschwerdefrist für die Anfechtung der öffentlichen Bekanntmachungen beginne erst mit deren Kenntnis- nahme. Weil diese Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin vorliegend erst am 16. August 2021 durch die Benachrichtigung ihrer Rechtsvertreter erfolgt sei, sei die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 26. August 2021 gewahrt. Dasselbe gelte für die Anfechtung des Arrestvollzuges, auch hiervon habe vor dem 16. August keine Kenntnisnahme bestanden. Subsidiär seien die Fristen wiederherzustellen. 5.2.2 Das Betreibungsamt hält fest, die Anträge seien als rechtzeitig anzusehen, sofern sie auf Nichtigkeit oder Wiederherstellung von Fristen lauten. Sofern aber die Auf- sichtsbehörde die Publikationen als zulässig erachten würde, sei die Frist 10 Tage nach der Publikation abgelaufen und die Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten wäre. Ausserdem hält das Betreibungsamt fest, es sei an- 6 zunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des bereits im Juli 2021 er- schienen und weltweit abrufbaren Zeitungsartikels schon längst vor dem 16. Au- gust 2021 über den Sachverhalt informiert gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb es mehr als einen Monat gedauert habe, bis die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Vertreter mandatiert habe. 5.2.3 Die Gläubigerin geht davon aus, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Sie ar- gumentiert zusammengefasst, dass die Verwirkungsfrist zwar grundsätzlich mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung zu laufen beginne, es auf die tatsäch- liche Kenntnisnahme aber nicht ankomme, wenn diese absichtlich hintertrieben werde. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem 1. März 2021 von der Ar- restierung der Patente gewusst, weil das IGE der Anwaltskanzlei F.________ am 28. Februar 2021 Mitteilung erstattet habe. Aufgrund der E-Mail Nachricht vom 29. April 2021 sei der Beschwerdeführerin auch die Prosequierung des Arrests be- kannt gewesen. Sie sei damit bereits Ende April 2021 im Detail über alle Elemente der publizierten Betreibungsurkunden informiert gewesen. Entsprechende Hand- lungen seien von der Beschwerdeführerin nur unterlassen worden, um die Zwangsvollstreckung zu verschleppen. 5.3 5.3.1 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kennt- nisnahme der Verfügung angebracht werden. Die Frist zur Anfechtung von un- zulässigen öffentlichen Bekanntmachungen läuft nicht, bevor der Schuldner hiervon Kenntnis erlangt hat (BGE 138 III 265 E. 3.1 S. 266; Urteile des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 4; 5A_522/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.1). Auch betreffend den Vollzug des Arrests beginnt die Beschwerdefrist mit Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vor dem 16. August 2021 keine Kenntnis der Publikationen und dem Arrestvollzug gehabt zu haben. Ihre Schilderungen werden durch die eingereichte E-Mail Korrespondenz gestützt. Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2021 Rechtsanwalt E.________ kon- taktierte (BB 13) und um Beratung betreffend den ihr zugetragenen Artikel bat (BB 12 und 22). Der Rechtsanwalt übermittelte nach erstem telefonischem Kontakt mit dem Betreibungsamt der Beschwerdeführerin gleichentags die Informationen be- treffend das Betreibungsverfahren und die Veröffentlichungen (BB 14). Nur drei Tage später wurde gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben, kurz darauf die vorliegende Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde sowie eine Arrestein- sprache beim Regionalgericht eingereicht (GB 14). 5.3.3 Für die Vermutung des Betreibungsamtes, die Beschwerdeführerin habe den be- sagten Zeitungsartikel bereits früher zur Kenntnis genommen, bestehen keine An- haltspunkte. Durch die theoretische Möglichkeit, auch aus Taiwan auf den besag- ten (Online-)Artikel zuzugreifen, wird offensichtlich keine frühere Kenntnisnahme bewiesen. Im Übrigen kann es entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch nicht darauf ankommen, ob die Aufsichts- behörde die Publikationen als zulässig erachtet. Werden die öffentlichen Bekannt- machungen als rechtswirksam beurteilt, so führt dies zwar zur materiellen Abwei- 7 sung der dagegen erhobenen Beschwerde, ändert aber an deren formellen Recht- zeitigkeit nichts. 5.3.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird auch nicht durch die Entgegnungen der Gläubigerin entkräftet: Vorab kann die Beschwerdefrist gegen die öffentlichen Publikationen nicht bereits Ende April und damit vor Publikationsdatum begonnen haben. Dass die Beschwer- deführerin hiervon (nach Publikationsdatum am 30. Juni 2021 aber vor dem 16. August 2021) Kenntnis erlangt hat, wird weder behauptet noch ergibt sich sol- ches aus den Beweismitteln. Mangels Beweis einer früheren Kenntnisnahme ist die Beschwerde gegen die öffentlichen Publikationen rechtzeitig erfolgt. Betreffend den Arrestvollzug gilt das Folgende: Zu prüfen ist einerseits, ob die Information über den Arrestvollzug vom IGE an die F.________ Kenntnisnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 SchKG bewirkt hat. Angefochten ist die Arrestierung des Schweizer Teils des Patents EP Y._____. Betreffend die- ses Patent verfügt die F.________ über keine Vollmacht, auch nicht i.S.v. Art. 13 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG; SR 232.14) für Verfahren nach diesem Gesetz (BB 10 und 20). Sie ist (und wäre auch als aufgrund von Art. 13 Abs. 1 PatG man- datierte Patentanwaltskanzlei) keine Zustellbevollmächtigte i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG (vgl. E. 7.4). Weil eine an sie erfolgte Mitteilung des IGE über die Verarres- tierung der (beiden) Patente daher keine automatische Kenntnisnahme der Be- schwerdeführerin verursacht hat und weil eine tatsächliche Informationsweiterlei- tung auch nicht bewiesen ist, kann auf die beantragte schriftliche Auskunft des IGE verzichtet werden (vgl. E. 6.3). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten E-Mail Korrespondenz mit ihren Patentanwälten aus Österreich und dem Schreiben des Betreibungsamtes Genf vom Arrestvollzug Kenntnis erhalten hat und die Be- schwerdefrist entsprechend verpasst worden ist. Es ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin eine Kopie der Mitteilung des Betreibungsamtes Genf, wonach an sie adressierte Betreibungsurkunden zuzustellen sind, am 29. April 2021 erhal- ten hat (GB 13). Als Auslöser der Beschwerdefrist gilt nach dem Wortlaut des Ge- setzes die Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Solche liegt in der Regel mit der Zustellung, d.h. dem tatsächlichen Erhalten der anfechtbaren, schriftlichen Anordnung der Vollstreckungsbehörde vor (MAIER/VAGNATO, in: Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 17 SchKG). So hat beispielsweise eine vorab erteilte mündliche Mittei- lung des Inhalts der Anordnung keine fristauslösende Wirkung, sondern es darf der Erhalt der Urkunde und damit vollumfängliche Kenntnis der Vollstreckungshand- lung abgewartet werden (BGE 107 III 7 E. 2 S. 11). (Auch) bei fehlerhafter Zustel- lung beginnt die Frist mit der Kenntnisnahme (MAIER/VAGNATO, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 SchKG). Weil der Schuldner, dem fehlerhaft zugestellt wurde, deshalb keine Nachteile erleiden soll, muss der Begriff der Kenntnisnahme auch hier derselbe bleiben. Die Beschwerdefrist wird erst durch umfassende Kenntnis einer Verfügung ausgelöst. Durch die blosse Mitteilung, dass (schweizerische) Betreibungsurkun- den zuzustellen sind mit der Bitte um deren Abholung, gilt der Arrestvollzug für eine 8 ausländische Unternehmung nicht als bekannt. Das Schreiben konnte insbesonde- re mit Blick auf ein fehlendes Prozessrechtsverhältnis in der Schweiz und den un- bestimmten Wortlaut auch kein Handeln der in Taiwan domizilierten Beschwerde- führerin nach Treu und Glauben verlangen, durfte sie doch davon ausgehen, dass ihr offizielle und wichtige Mitteilungen, die ihre Reaktion verlangen, korrekt und di- rekt zugestellt werden. Auch durch das der Beschwerdeführerin zugetragene Schreiben des Betreibungsamtes Genf hatte die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis des Arrestvollzuges. Indem die Beschwerdeführerin der Bitte, Betreibungsurkunden in Genf abzuholen, nicht nachgekommen ist, liegt schliesslich auch keine Annahmeverweigerung vor, wodurch eine Zustellungsfiktion greifen würde: In diesem Sinne ist die von der Gläubigerin zitierte Kommentarstelle zu verstehen, wonach es auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung nicht ankomme (DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG). So gilt eine Verfügung auch als zu- gestellt, wenn der Adressat deren Annahme verweigert (BGE 109 III 1 E. 2 S. 3; MAIER/VAGNATO, a.a.O., N. 31 zu Art. 17 SchKG; vgl. auch FREI, in Berner Kom- mentar zur Schweizerischen ZPO Band I, 2012, N. 31 zu Art. 138 ZPO). Relevant sind die effektive schriftliche Mitteilung bzw. die Aushändigung der Verfügung an den Adressaten, was vorliegend gerade nicht geschehen ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Argumentation der Gläubigerin, die Beschwer- deführerin hätte lediglich die Zwangsvollstreckung verschleppen wollen, um eine unsubstanziierte Behauptung, für die keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Vorteil für die Beschwerdeführerin, ihre Verteidigungsmittel ca. drei Monate später zu ergrei- fen und damit ein Handeln entgegen Treu und Glauben, ist nicht ersichtlich. 5.3.5 Insgesamt kann kein Beweis erbracht werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem 16. August 2021 ausreichend Kenntnis über den Arrestvollzug hatte. Mit Ein- gabe vom 26. August 2021 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist auch betreffend den Arrestvollzug gewahrt. 5.4 Weitere Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin stellen verschiedene Beweisanträge. 6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einvernahme ihrer beiden Rechtsvertreter zum Beweis der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Betreibungsamt am 16. und 23. August 2021. Dass die Rechtsvertreter sich telefonisch beim Betrei- bungsamt gemeldet haben, ist unbestritten. Durch die Zeugeneinvernahmen könn- ten daher hierzu keine weiteren Kenntnisse gewonnen werden, weshalb sie nicht notwendig sind. Die Anträge werden abgewiesen. 6.3 6.3.1 Die Gläubigerin verlangt einerseits eine schriftliche Auskunft des IGE betreffend die Mitteilung des Arrests im Patentregister, andererseits die Edition sowohl der Akten des Arrestverfahrens des Regionalgerichts Bern-Mittelland und eines Mandatsver- 9 trages zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________, als auch der Mittei- lung des Supervision Departements der TPEx an die Beschwerdeführerin betref- fend Schweizer Pressartikel sowie die damit verlangte Stellungnahme der Be- schwerdeführerin. 6.3.2 Auf die schriftliche Auskunft des IGE kann verzichtet werden, ebenso auf die Editi- on der Akten des Regionalgerichts betreffend Arrestverfahren. Die Unterlagen wür- den am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. Die Vollmacht und damit die beab- sichtigte Aussenwirkung des Mandats zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ wurde bereits im Rahmen der Replik eingereicht, ebenso die Mitteilung des Supervision Departments der TPEx betreffend den Presseartikel, womit die entsprechenden Anträge gegenstandslos wurden. Die Edition der Antwort der Be- schwerdeführerin an die taiwanesische Börsenaufsicht erscheint nicht notwendig, ausserdem ist unklar, welche relevanten Erkenntnisse hierdurch gewonnen werden sollten. Die Beweisanträge sind deshalb gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdi- gung abzuweisen. III. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde, des Arrestbefehls und des Zahlungsbefehls sei nichtig, bzw. ungül- tig. 7.2 Umstritten ist, ob die Anwaltskanzlei F.________ Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war und damit für das Betreibungsamt ein Zustelldomizil in der Schweiz bestand. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu zusammengefasst aus, die F.________ sei von ihr lediglich für Verwaltungsverfahren nach dem Patentgesetz als Vertreterin bezeichnet worden, womit einzig das IGE davon entbunden sei, ins Ausland zuzu- stellen. 7.3.2 Sowohl das Betreibungsamt als auch die Gläubigerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der F.________ eine Vertretung in der Schweiz hatte, die zum Empfang von Betreibungsurkunden berechtigt war: Das Betreibungsamt beruft sich darauf, dass die F.________ vom IGE als Vertreterin genannt wurde und es sich dabei um eine internationale Anwaltskanzlei mit 18 Niederlassungen handle. Die Gläubigerin bringt unter Berufung auf die Vollmacht und den Internetauftritt der F.________ vor, dass diese von der Beschwerdeführerin umfassend mit der Wah- rung ihrer Interessen betreffend die Patente beauftragt worden sei. Insbesondere sei auch der Schutz und die Verteidigung der Patente ihre Aufgabe gewesen. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz unbestrittenermassen in Taiwan (Chinesi- sches Taipei) und damit im Ausland. Wohnt ein Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung ordentlicherweise durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, 10 soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zu- stimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Besteht ein Staatsvertrag, so hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (Urteil des Bundes- gerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 136 III 575 E. 4.2 S. 578). 7.4.2 Der Schuldner, der nicht am Orte der Betreibung wohnt, kann für die Zustellung eine Person oder ein Lokal bezeichnen (Art. 66 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmung bezieht sich – entgegen der in der Lehre verschiedentlich mindestens impliziten Annahme – nicht nur auf Schuldner, die nicht am Ort der Betreibung, aber inner- halb der Schweiz wohnen, sondern gilt auch für Schuldner mit (Wohn-)Sitz im Aus- land (JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10 zu Art. 66 SchKG; vgl. auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, 1984, §14 N. 21). 7.4.3 Eine solche vertragliche Vertretung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden ist anzunehmen, wenn diese dem Betreibungsamt eigens zu diesem Zweck ange- zeigt wurde, oder eine Generalvollmacht erteilt wurde (Urteil des Bundesgericht 5A_45/2015 vom 20. April 2018 E. 3.2 m.H.a. BGE 43 III 18 E. 3 S. 22 f. und GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 17 Vor Art. 64 – 66, N. 29 zu Art. 64 SchKG und N. 14 zu Art. 65 SchKG). Der Umfang einer erteilten Vollmacht wird nach den allgemeinen Prinzipi- en, insbesondere nach dem Vertrauensgrundsatz, festgelegt (ausführlich KLEIN, in: Zürcher Kommentar, die Stellvertretung, 3. Aufl. 2020, N. 37 ff.). Die Rechtspre- chung stellt jedoch strenge Anforderungen an die Zustellungsbevollmächtigung: Ei- ne Anwaltsvollmacht für die Führung eines Gerichtsprozesses ermächtigt ohne ex- plizite Anordnung nicht dazu, Betreibungsurkunden im Zusammenhang mit diesem Prozess entgegenzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 7B.86/2006 vom 8. Fe- bruar 2007 E. 2.1; 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2; GILLIÉRON, a.a.O., N. 29 zu Art. 64 SchKG; ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 64 SchKG). 7.4.4 Am 16. April 2020 erteilte die Beschwerdeführerin der F.________ eine Spezial- vollmacht betreffend das Patent EP X._____ (BB 20). Die Patentanwaltskanzlei ist folglich auch die im Patentregister eingetragene Vertreterin der Beschwerdeführe- rin. Durch den Eintrag im Patentregister entsteht von Gesetzes wegen keine Sonderre- gelung für die Zustellung bei konkreten zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten (BGE 143 III 28 E. 2.2.4 S. 36). Umso weniger kann die Vertretung nach Art. 13 Abs. 1 PatG dazu führen, dass (jegliche) Betreibungsurkunden für die (ausländische) In- haberin eines Patents an deren im Patentregister eingetragene Vertreterin zuzu- stellen wären. Der Verweis des Betreibungsamtes, dass ihm die F.________ vom IGE als Vertreterin angegeben worden sei, führt damit ins Leere. Anders als die Gläubigerin annimmt, ergibt sich eine Zustellungsbevollmächtigung auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin an die Patentanwaltskanzlei aus- gestellten Vollmacht (BB 20): Die Vollmacht nimmt keinerlei Bezug auf Betrei- bungsverfahren und ermächtigt nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkun- 11 den. Es wird nicht einmal das Gerichtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin erwähnt, was nach dem Gesagten jedoch für die Entgegen- nahme von Betreibungsurkunden ebenfalls nicht ausreichend wäre. Entgegen der Behauptung der Gläubigerin ist auch aus dem Begriff «maintenance» keine über Art. 13 Abs. 1 PatG hinausgehende Vollmacht zu erblicken, hängt doch die Auf- rechterhaltung eines Patents beispielsweise unmittelbar mit der Bezahlung der Ge- bühren zusammen (vgl. Art. 41 PatG), wofür die F.________ bevollmächtigt war. Bereits aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt sich daher, dass die F.________ nicht i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war. Auch aus dem von der Gläubigerin ins Feld geführten Internet- auftritt bzw. dem Dienstleistungsangebot der F.________ kann keine konkrete Be- vollmächtigung geschlossen werden (vgl. GB 11). Im Übrigen bestehen keine Hin- weise auf weitergehende Vollmachten als die eingereichte, bestätigte doch die Be- schwerdeführerin auch gegenüber ihrer Patentvertretung in Österreich ausdrück- lich, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz hat (vgl. GB 12). Schliesslich liess sich die F.________ auch nicht auf den Zustellversuch ein (vgl. BGE 69 III 82 S. 84). 7.5 Insgesamt bestand mangels Bevollmächtigung der F.________ i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG in der Schweiz kein Zustelldomizil für das Betreibungsamt. 8. 8.1 Zu prüfen ist weiter, ob das Betreibungsamt den Arrestbefehl, die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl zu Recht öffentlich publiziert hat. 8.2 Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch öffentliche Bekanntmachung kann nur ausnahmsweise erfolgen (BGE 129 III 556 E. 4 S. 558 f.). Die Publikation kommt als ultima ratio in Frage, wenn vorher alle Mittel ausgeschöpft wurden, tatsächlich zuzustellen (Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Luzern vom 4. Januar 2001, in: BlSchK 2003 S. 85 ff.; GILLIÉRON, a.a.O., N. 48 zu Art. 66 SchKG; ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 66 SchKG). Das Gesetz sieht den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht oder der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 – 3 SchKG). 8.3 Vorab steht fest, dass der Sitz der Beschwerdeführerin bekannt ist. Eine Rechtfer- tigung der Ediktalzustellung aufgrund von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG fällt ausser Betracht. 8.4 Ob eine Zustellung ins Ausland i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG innert angemes- sener Frist möglich ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände im Einzel- fall, wobei dem Betreibungsamt ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.5.1; GEHRI, Die Ediktalzu- stellung von Betreibungsurkunden bei Schuldnern im Ausland, in: Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, 2005, S. 95). Vorliegend wurde unbestrittenermassen kein Zustellversuch am Sitz der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aufgrund des Einzelfalles kann die Zustellung 12 von vornherein nicht als innert angemessener Frist unmöglich gelten. Zustellungen nach Taiwan sind aber auch nicht generell massiv erschwert oder grundsätzlich unmöglich: Sie erfolgen über das Bundesamt für Justiz und dauern nach den von diesem angegebenen Erfahrungswerten in der Regel zwischen zwei und fünf Mo- naten (vgl. Länderindex > Taiwan (Chinesisches Taipei), abrufbar unter: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html). Eine Frist von mehreren Monaten genügt nicht, damit die öffentliche Bekanntmachung gerechtfer- tigt ist, weil ansonsten für gewisse Länder die öffentliche Bekanntmachung zur Re- gel würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.2.1 m.H.a. BGE 129 III 556). 8.5 8.5.1 Die beharrliche Entziehung des Schuldners (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG) setzt einerseits die wiederholte Unmöglichkeit, die Betreibungsurkunde zuzustellen und andererseits das subjektive Element der Absicht, sich der Zustellung zu entziehen, voraus (JEANNERET/LEMBO, a.a.O., N. 21 zu Art. 66 SchKG). Damit eine Zustellung als nicht möglich gelten kann, muss diese vom Betreibungsamt auch tatsächlich versucht worden sein. 8.5.2 Vorliegend erfolgten lediglich Zustellversuche über das Betreibungsamt Genf an die Anwaltskanzlei F.________: einmal hinterliess es die Mitteilung, es seien Ur- kunden zuzustellen (GB 13) und ein weiteres Mal stellte es fest, dass sich an der Adresse kein Büro der F.________ befinde (Beilage IX des Betreibungsamtes). Das Betreibungsamt durfte zwar versuchen, die Urkunden der Beschwerdeführerin über das Amt in Genf an die Patentvertreterin der Beschwerdeführerin zuzustellen. Weil die F.________ nach dem Gesagten aber keine Zustellungsbevollmächtigte ist, bleiben diese legitimen Zustellversuche für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der öffentlichen Publikation irrelevant. Das Betreibungsamt hat damit keinen kor- rekten Zustellversuch vorgenommen, womit eine beharrliche Entziehung der Be- schwerdeführerin von vornherein nicht vorliegen kann. Dass Letztere die F.________ auch nach dem Hinweis auf zuzustellende Betreibungsurkunden nicht ermächtigt hat, diese anzunehmen, ist rechtens und keinesfalls als beharrliche Vereitelung der Zustellung zu interpretieren. Schliesslich besteht für die Bevoll- mächtigung keinerlei Pflicht. 8.5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch bei Annahme eines Zustelldomizils eine einmalige Einladung zur Abholung kombiniert mit einem weite- ren Zustellversuch an die (nach einem Umzug veraltete) Adresse der Unterneh- mung nicht ausreichend wären, um eine öffentliche Publikation i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG zu rechtfertigen. Schon damit die geforderte Absicht der Entziehung angenommen werden könnte, müsste sich das Amt vergewissern, dass fehlge- schlagene Zustellungen – wie vorliegend jene nach dem Umzug der Unternehmung – gerade nicht auf Zufall oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (vgl. GILLIÉRON, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 66 SchKG). 8.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbe- fehls, der Arresturkunde und des Arrestbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nicht gegeben. Die Zustellung ist deshalb aber nicht nichtig, sondern lediglich an- 13 fechtbar (BGE 136 III 571 E. 6.1 S. 573 f.; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 14 Fn. 57). Die Beschwerde gegen die öffentlichen Bekanntmachungen wird gutgeheissen, die Urkunden gelten nicht als zugestellt und das Betreibungsamt wird eingeladen, eine neue Zustellung vorzunehmen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich ausserdem gegen den Arrestvollzug betreffend den Schweizer Teil des Patentes EP Y._____. 9.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es könnten nur realisierbare Vermögenswer- te vom Arrest erfasst werden. Die Eintragung betreffend das europäische Patent EP Y._____ sei gelöscht, dieses könne daher nicht verwertet werden und sei des- halb auch nicht verarrestierbar. 9.3 Das Betreibungsamt hält dagegen fest, es habe ohne eigene materielle Kognition für den raschen Vollzug des Arrestbefehls zu sorgen. Nur wenn sich dieser als un- zweifelhaft nichtig erweise, müsste der Arrestvollzug verweigert werden. Ob gelöschte Patente tatsächlich wertlos seien, lasse sich ohne nähere Prüfung nicht zweifelsfrei umgehend entscheiden. Aufgrund des vorliegend astronomischen For- derungsbetrages hätten allein Gründe der Haftung Zurückhaltung und Vorsicht ge- boten. Es erschliesse sich ihm jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin den Arrest aufheben wolle, wenn das gelöschte Patent gar keinen Wert aufweise. 9.4 Die Gläubigerin hält fest, dass die Löschung aufgrund der Nichtbezahlung der Jah- resgebühr durch die Beschwerdeführerin erfolgte und der Arrest damit für die Gläubigerin ins Leere gelaufen sei. 9.5 9.5.1 Das Betreibungsamt hat einen Arrestbefehl grundsätzlich zu vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen. Nur wenn sich der Ar- restbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss der Vollzug verweigert werden, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nich- tig. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht (BGE 129 III 203 E. 2.3 S. 207; BGE 136 III 379 E. 3.1 S. 382). 9.5.2 Ein Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfin- dung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1 PatG). Das Recht aus dem Patent ist Gegenstand des Vermögens des Inhabers und übertragbar (Art. 33 Abs. 1 PatG). Das Patentrecht kann auch Gegenstand der Zwangsverwertung sein; es ist pfändbar (BGE 75 III 5 S. 6) und kann mit Arrest belegt werden (vgl. Art. 275 SchKG; HILTI/STAUBER, in: Schweizerisches und europäisches Patent- und Patent- prozessrecht, 2021, S. 283; SCHWEIZER, in: SHK zum Patentgesetz, 2019, N. 9 zu Art. 33 PatG; HEINRICH, in: Schweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentü- bereinkommen, Kommentar in synoptischer Darstellung, 3. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 33 PatG). Mit dem Erlöschen des Patents, z.B. durch Nichtbezahlung der Jahres- gebühren oder Ablauf des maximalen Patentschutzes, endet das exklusive Recht des Patentinhabers. Die Erfindung wird dann frei verfügbar und fällt in das sog. Pu- blic Domain: Jeder kann sie verwenden, es besteht kein absolutes subjektives 14 Recht mehr an ihr (HEINRICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 PatG; HILTI/STAUBER, a.a.O., S. 4). Ein Patent ist nach Ablauf der Schutzdauer – d.h. die frei verfügbare Erfin- dung – kein Vermögensrecht des Schuldners mehr, welcher durch Zwangsverwer- tung auf einen Dritten übertragen werden kann (BGE 142 III 348 E. 3.4 S. 352 f.). Selbständige Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche des Patentinha- bers aus vergangenen Patentverletzungen könnten nur verarrestiert werden, wenn sie ausreichend spezifiziert sind (BGE 142 III 348 E. 3.6.2 S. 354; SCHWEIZER, a.a.O., N. 9 zu Art. 33 PatG). 9.5.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Paten- tregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zi- tierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschie- dene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust ab- zuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinha- ber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wie- dereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsi- cherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wie- der bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzli- chen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert. 9.6 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und der Arrestvollzug betreffend den Schweizer Teil des Patents EP Y._____ wird bestätigt. IV. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 15 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Zustellungen des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _____, des Arrestbefehls und der dazugehörigen Arresturkunde im Arrestverfahren Nr. _____ des Betreibungs- amtes Bern-Mittelland durch öffentliche Bekanntmachung vom 30. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland wird verpflichtet, eine korrekte Zu- stellung dieser Urkunden vorzunehmen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen (Arrestvollzug). 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwalt E.________ - der Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 13. Januar 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde (Ausfertigung: 17. Januar 2022) in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 16