SchKG hat sich auf Indizien zu stützen, die darauf hindeuten, dass eine Betreibung ungerechtfertigt sein könnte (BERNAUER, a.a.O., S. 704). Vorliegend bestehen nicht genügend Indizien, dass die Betreibung ungerechtfertigt sein könnte. Das Betreibungsamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).