Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin eine Erklärung in einer Quittung abgab. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87 Abs. 1 OR). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine der Schulden noch nicht fällig ist. Da gemäss Betreibungsregisterauszug nur eine der drei fraglichen