Vorliegend bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass er eine diesbezügliche Erklärung bei Bezahlung der Schuld abgegeben hat. Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, welche die Gläubigerin in ihrer Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin eine Erklärung in einer Quittung abgab.