86 Abs. 1 Obligationenrecht [SR 220]). Vorliegend ist anhand der Zahlungsnachweise nicht klar, wofür der Beschwerdeführer das Geld überwiesen hat. Er bringt zwar in der Beschwerde vor, es sei für ein Darlehen und einen Autokauf gewesen. Entscheidend ist aber nicht, welchen Zahlungszweck der Schuldner im Nachhinein angibt, sondern welchen er bei der Zahlung erklärt hat. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass er eine diesbezügliche Erklärung bei Bezahlung der Schuld abgegeben hat.