Er bestreite weiterhin die Rechtmässigkeit der Forderung aus den «zwei unbezahlten Mietzinsen», welche Gegenstand der vorliegenden Betreibung sind. Auf Nachfrage des Betreibungsamtes gab die Gläubigerin an, es handle sich um Zahlungen für die in Frage stehenden unbezahlten Mietzinse (VB VI). Zu den in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Forderungen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hat sich die Gläubigerin nicht geäussert. 5.5.3 Hat der Schuldner mehrere Schulden an dieselbe Gläubigerin zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 Obligationenrecht [