Den eingereichten Zahlungsbelegen sind allerdings keine Zahlungsvermerke zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, er habe zwar Zahlungen an die Gläubigerin geleistet, allerdings seien diese für andere zwischen ihm und der Gläubigerin bestehende Forderungen bestimmt gewesen (ein Darlehen und ein zwischen ihnen verkauftes Auto). Er bestreite weiterhin die Rechtmässigkeit der Forderung aus den «zwei unbezahlten Mietzinsen», welche Gegenstand der vorliegenden Betreibung sind.