Vorliegend steht die Gläubigerin nicht mit einer blossen Behauptung da, sie kann Zahlungsbelege zu Überweisungen des Beschwerdeführers vorlegen. Der Beschwerdeführer leistete im Zeitraum vom 22. April 2021 bis zum 8. Juli 2021 mit vier Transaktionen insgesamt CHF 2'500.00 an die Gläubigerin (VB IV). Die Transaktionen haben somit nach der Einleitung der Betreibung stattgefunden (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2021, VB I). Den eingereichten Zahlungsbelegen sind allerdings keine Zahlungsvermerke zu entnehmen.