, S. 5788). Dieser Zweck würde umgangen, wenn dem Schuldner der angestrebte Schutz aufgrund einer blossen Behauptung des Gläubigers, die Forderung sei beglichen worden, verwehrt würde (BER- NAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 697 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb, gewisse Anforderungen an den Nachweis der Bezahlung durch den Gläubiger zu stellen. 5.5.2 Vorliegend steht die Gläubigerin nicht mit einer blossen Behauptung da, sie kann Zahlungsbelege zu Überweisungen des Beschwerdeführers vorlegen.