4 5.5.1 Der Zweck von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG besteht darin, dem Schuldner eine einfache Möglichkeit einzuräumen, sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zur Wehr zu setzen. Als ungerechtfertigte Betreibungen zählen solche über bestrittene Forderungen sowie Schikanebetreibungen (Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Juli 2015 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, 881 2015 5785 ff., S. 5788).