Dem Abschnitt ist zu entnehmen, dass der Gläubiger eine entsprechende Mitteilung zur Bezahlung an das Betreibungsamt machen oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegen muss. Welche Anforderungen an eine solche Mitteilung oder einen solchen Nachweis gestellt werden, wird nicht näher erläutert. Im letzten Satz wird aber der Aufsichtsbehörde ausdrücklich ein Ermessensspielraum belassen («Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdewege zu regeln»). 5.5