SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 697 ff.). Zu klären ist nur die Frage, ob der Nachweis der Bezahlung der Forderung und somit die Anerkennung der Schuld genügend erbracht ist, um über das Gesuch betreffend Nichtbekanntgabe an Dritte entscheiden zu können. 5.4 Die Weisung Nr. 5 führt unter Erwägung 4.2 den Fall der Bezahlung der beanstandeten Forderung als Sonderfall auf. Dem Abschnitt ist zu entnehmen, dass der Gläubiger eine entsprechende Mitteilung zur Bezahlung an das Betreibungsamt machen oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegen muss.