SchKG vor der Einsicht Dritter geschützte, ungerechtfertigte Betreibung darstellt (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG], Ziff. 10–12, abrufbar unter unter Wirtschaft / Schuldbetreibung und Konkurs / Weisungen [nachfolgend: Weisung Nr. 5]). Würde man es zulassen, dass ein Schuldner durch Tilgung der betriebenen Forderung die Einsicht Dritter verhindern könnte, würde dies die Aussagekraft eines Betreibungsregisterauszuges verwässern, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG entspricht.