Das entsprechende Gesuch ist an das zuständige Betreibungsamt zu richten. 5.2 Wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld – entweder an das Betreibungsamt oder direkt an den Schuldner – bezahlt hat, ist das Gesuch abzuweisen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, da der Schuldner mit Tilgung die Schuld anerkennt und die diesbezüglich erhobene Betreibung keine durch Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG vor der Einsicht Dritter geschützte, ungerechtfertigte Betreibung darstellt (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 [neuer Art.