5. 5.1 Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch stellt und sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84 SchKG) eingeleitet wurde. Das entsprechende Gesuch ist an das zuständige Betreibungsamt zu richten.