Das Betreibungsamt erläutert in seiner Vernehmlassung, mit der Begleichung von insgesamt CHF 2'500.00 habe der Beschwerdeführer die Forderung zumindest teilweise anerkannt. Dies gelte auch dann, wenn er ursprünglich gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhoben habe. Es sei korrekt, dass die von der Gläubigerin eingereichten Bankgutschriften keine Zahlungsvermerke aufweisen würden. Deshalb habe das Betreibungsamt die Gläubigerin per Email aufgefordert, die Zahlungsgründe zu nennen.