4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm geleisteten Zahlungen, die auf den Zahlungsnachweisen der Gläubigerin ersichtlich sind, seien nicht für die in Frage stehende Forderung gewesen. Es bestünden noch Forderungen der Gläubigerin ihm gegenüber für ein Darlehen und ein verkauftes Auto, wofür er ihr das Geld überwiesen habe. Die auf dem Zahlungsbefehl Nr.___ ausgewiesene Forderung für Mietzinse bestreite er. 4.2 Das Betreibungsamt erläutert in seiner Vernehmlassung, mit der Begleichung von insgesamt CHF 2'500.00 habe der Beschwerdeführer die Forderung zumindest teilweise anerkannt.