17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Gemäss der Sendungsnachverfolgung (VB V) konnte die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 11. August 2021 zugestellt werden. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 12. August 2021 wurde die Frist gewahrt. 3.4 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.