3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. August 2021, mit welcher das Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zurückgewiesen wurde. Dass die Verfügung nicht als solche betitelt ist, ändert nichts an ihrer Qualifikation als anfechtbare Verfügung. 3.3 Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss