2 sinngemäss den Antrag, die Verfügung betreffend Ablehnung seines Gesuchs sei aufzuheben. 2.2 Mit Verfügung vom 13. August 2021 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen dem Betreibungsamt und der Gläubigerin eine Frist von 15 Tagen für ihre Stellungnahmen zur Sache. 2.3 Mit Schreiben vom 23. August 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) reichte das Betreibungsamt seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde. 2.4 Die Gläubigerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.