Am 12. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung im Sinne von Art. 8a Ziff. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], weil die Gläubigerin in der vorliegenden Betreibung keine weiteren Schritte eingeleitet habe (VB II).