Die (teilweise) Bezahlung einer betriebenen Forderung bewirkt deren Anerkennung und sie gilt nicht mehr als bestritten. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung wird in diesem Fall abgewiesen (Urteil des BGer 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021). Bestehen mehrere Forderungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger und die Parteien machen unterschiedliche Angaben, welche Forderung der Schuldner (teilweise) bezahlt habe, kommen Art. 86 und 87 OR zur Anwendung. Wird die Zahlung an die in Frage stehende, betriebene Schuld angerechnet, liegen nicht genügend Indizien für eine ungerechtfertigte Betreibung vor und das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung wird abgewiesen (E. 5.5).