4 Diese Summe übersteigt den ihm analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für Nah- rungs- und Feuerungsmittel zu belassenden Betrag von CHF 1'200.00 klar. 4.4 Im Ergebnis ist die Pfändung des Guthabens des Beschwerdeführers auf dessen B.________ AG (Bank) Konto nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.